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Art. 53 · Beleuchtung/Lichtemissionen

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 25 · Original-PDF

1Beleuchtungsanlagen und beleuchtete Reklamen, die Aussenbereiche erhellen, sind so zu erstellen und betreiben, dass sie keine Lichtimmissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2Festinstallierte Beleuchtungsanlagen im Freien, insbesondere Reklame-beleuchtungen, Areal- und Fassadenbeleuchtungen, sind bewilligungspflichtig. Himmelwärts gerichtete Lichtquellen sind nicht zulässig.

3Die zuständige Stelle kann mit der Bewilligung Auflagen zur Art, Leuchtdauer, Lichtstärke usw. erlassen, insbesondere auch für den Insektenschutz der Anlage.

4Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen und beleuchteten Reklamen ist, mit Ausnahme der Sicherheit dienenden Anlagen wie Strassen-, Weg- oder Platzbeleuchtungen, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht gestattet. In begründeten Fällen, z.B. Betriebe mit längeren Öffnungszeiten, Feste, Anlässe usw., können Ausnahmen erteilt werden. Ist der Betrieb einer Anlage wegen einer Selbstbedienungsfunktion oder dergleichen auch zur

25 Nachtruhe dauernd erlaubt, ist die Beleuchtung auf das absolute Minimum zu reduzieren. Dieses legt die Gemeinde im Einzelfall fest. 4. Sicherheit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.