Art. 51 · Sondernutzungspläne
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 24 · Original-PDF
raingestaltung (Stützmauern / Böschungen) (vgl. Skizze im Anhang)
1Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Übergänge von Terrainveränderungen sind möglichst fliessend zu den Nachbarsparzellen auszugestalten.
2Das gestaltete Terrain darf das massgebende Terrain um nicht mehr als 1.0 m Vertikalmass überragen oder unterschreiten.
3Stützmauern und mauerartige Böschungen ohne allfällige Absturzsicherung dürfen eine Höhe von max. 2.0 m nicht überschreiten und dürfen ohne Absturzsicherung das gestaltete Terrain gemäss Abs. 2 nicht überschreiten. Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°. Absturzsicherungen dürfen in ihrer Materialisierung nicht als Einheit und/oder Teil der Stützmauer/Böschung in Erscheinung treten.
4Bei Terrassenhäusern gilt für Gartensitzplätze Abs. 3 nicht, wobei seitliche Stützmauern eine Höhe von max. 3.0 m einhalten müssen.
5Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass der jeweiligen Höhe der Stützmauer resp. der mauerartigen Böschungen zurückversetzt werden.
6Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere aber bei Hauseinfahrten und Hauszugängen, kann die zuständige Stelle bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung Abweichungen der Absätze 2, 3 und 4 erlauben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.