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Art. 40 · Bebauungs- und Gestaltungsplanpflicht

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 20 · Original-PDF

1Bebauungs- und Gestaltungsplanpflichtgebiete sind im Zonenplan so bezeichnet.

2Die Gemeinde kann bauliche Änderungen sowie angemessene Erweiterungen bestehender Bauten von der Bebauungsplan- oder Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und kein Präjudiz für allfällige spätere Bebauungs- und Gestaltungspläne geschaffen wird.

3Innerhalb des Perimeters von Bebauungsplan- und Gestaltungsplanpflichtgebieten dürfen nicht mehrere Sondernutzungspläne erstellt werden. In den folgenden Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden:

a)In bereits bebauten Gebieten,

b)in Gebieten, in denen über den gesamten Perimeter ein Gesamtkonzept vorliegt,

c)in Gebieten, in denen nach dem Masterplan Ebikon gebaut wird,

d)innerhalb des Bebauungsplanpflichtgebietes Weichle.

4Für die im Zonenplan aufgeführten Gestaltungsplan-Pflichtgebiete gelten die im Anhang 3 BZR aufgeführten Ziele, sofern sie nicht im BZR separat aufgeführt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.