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Art. 1 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 5 · Original-PDF

1Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass von Zonenplänen, Bau- und Zonenreglement und Bebauungsplänen.

2Die zuständige Stelle ist berechtigt, zur Begutachtung von Planungs- und Baufragen sowie zur Beurteilung von Bauvorhaben nach Rücksprache mit der Bauherrschaft auf deren Kosten unabhängige Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen.

3Die zuständige Stelle kann im Zusammenhang mit Baugesuchen Modelle oder weitere Detailpläne verlangen, wenn das für die Prüfung wichtiger Fragen nötig ist.

4Der Gemeinderat kann zu den Artikeln 48, 49, 53, 55 und 59 eine Verordnung erlassen. II. PLANUNGSVORSCHRIFTEN 1. Allgemeine Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.