Art. 13 · Nutzweise
BZO Dübendorf · S. 19 · Original-PDF
Der Wohnflächenanteil der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes beträgt in einer Bautiefe von 30m entlang der Wallisellenstrasse mindestens 30 %, dahinter mindestens 80 %. Nutzweise Seite 17
Zu Art. 14 Grenzabstände werden nicht festgelegt, es gilt somit der kantonalrechtliche Mindestabstand von 3.50 m (PBG § 270). (PBG §§ 49, 50, 250 ff.)
Zu Art. 15 Der Wohnflächenanteil ist in der Regel eher hoch angesetzt, da die Wohnnutzung vorherrscht. Einzig bei noch aktiven Landwirtschafts-betrieben richtet sich die Nutzungsverteilung nach den gewerblichen Erfordernissen (BO Art. 36).
Besonderen Verhältnissen, insbesondere an immissionsreichen Lagen, kann im Einzelfall über die allgemeine Ausnahmeklausel von § 220 PBG Rechnung getragen werden.
Zu Art. 15a Lagerplätze und offene Abstellplätze von nichtlandwirtschaftlichen Betrieben widersprechen dem Charakter der Aussenwachten. Sie sind daher nur unter abschliessend formulierten Voraussetzungen zulässig. Das Erstellen von Pflichtparkplätzen gemäss Verordnung über Fahrzeugabstellplätze ist gestattet. Seite 18 2.1.4 Kernzonen Oberdorf, Wil, Gfenn, Hermikon, Dübelstein, Geeren, Gockhausen und Stettbach K3
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.