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Art. 10 · Abbruch von Gebäuden

BZO Dübendorf · S. 17 · Original-PDF

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er ist nur gestattet, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. Abbruch von Gebäuden Seite 15

Zu Art. 11 Nach den allgemein gültigen Kernzonenvorschriften folgen hier Bestimmungen, die zusätzlich nur für die Kernzonen 1 an der Bahnhofstrasse gelten. Die Grundmasse gelten für Um- und Ersatzbauten, welche die Voraussetzungen von Art. 6 nicht erfüllen sowie für Neubauten auf noch unüberbauten Flächen (PBG §§ 49, 50, 250 ff.). Grenzabstände werden nicht festgelegt, es gilt somit der kantonalrechtliche Mindestabstand von 3.50 m (PBG § 270)

Zu Art. 12 Die Grundmasse gelten für Um- und Ersatzbauten, welche die Voraussetzungen von Art. 6 nicht erfüllen sowie für Neubauten (PBG §§ 49, 50, 250 ff.)

Da die Kernzone Wallisellenstrasse grössere unüberbaute Gebiete umfasst, die vorwiegend der Wohnnutzung dienen werden, sind Grenzabstände festzulegen. Die dichtere Bebauung entlang der Wallisellenstrasse kann bestehen bleiben oder ersetzt werden, da fast alle Gebäude bezeichnet sind (BO Art. 5).

Zu Art. 13 Der Wohnflächenanteil wird differenziert: Entlang der Wallisellenstrasse ist er entsprechend der zentralen Lage und der heutigen Nutzung kleiner als im Gebiet gegen die Glatt, wo eine gute Wohnlage, aber kaum mehr Bedarf an Läden besteht (PBG § 49a, BO Art. 36). Seite 16 2.1.2 Kernzone Bahnhofstrasse K1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.