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Art. 27 · Erlass von Gestaltungsplänen

BZO Zonenreglement Dornach · S. 20 · Original-PDF

1 Erlass:

Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen kann der Gemeinderat in allen Zonen Gestaltungspläne erlassen.

2 Zweck, Inhalt:

Zweck und Inhalt richten sich nach § 44 PBG. Insbesondere werden an die Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild erhöhte Anforderungen gestellt.

3 Besondere Bestimmungen:

Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften versehen werden, die im Rahmen von § 44 - 47 PBG von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.

4 Beratung:

Der Gemeinderat kann bei Bedarf unabhängige, fachkundige Berater beiziehen und die Begutachtung eines Gestaltungsplanes anordnen. Für die Kostenverteilung gilt § 74 PBG. Der Beizug von Fachberatern und das Kostendach des Gutachtens bedürfen der Zustimmung der Bauherrschaft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.