Art. 43 · Baubereiche
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 23
1Baubereiche bezwecken die Abgrenzung der bebaubaren Bereiche gegen über den freizuhaltenden Flächen aus Gründen der Gestaltung oder Sied lungsstrukturierung oder zur Erfüllung anderer öffentlicher Interessen.
2Sie können innerhalb von Bauzonen oder von weiteren Zonen, in denen bodenverändernde Nutzungen zulässig sind, festgelegt werden. Art. 43a * Bereich mit Pflicht zur Gestaltungsberatung
1In Bereichen mit Pflicht zur Gestaltungsberatung sind Bauvorhaben vor Ausarbeitung des Bauprojektes bei der Baubehörde anzumelden.
2Die Baubehörde legt zusammen mit der Bauherrschaft und der Gestal tungsberatung die gestalterischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines ortsbaulich qualitätsvollen Projekts fest.
3Die Ausarbeitung des Baugesuchs und die Ausführung des Projekts sind durch die Gestaltungsberatung zu begleiten. Die Kosten werden analog zur Regelung der Kostentragung bei der Gestaltungsberatung in Kernzonen auf geteilt. Art. 43b * Strassenbereich mit erhöhten Gestaltungsanforderungen
1Entlang von Strassenbereichen mit erhöhten Gestaltungsanforderungen sind Bauvorhaben vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. 23 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems
2Die Baubehörde legt zusammen mit der Bauherrschaft und bei Bedarf un ter Beizug der Gestaltungsberatung die gestalterischen Rahmenbedingun gen für die Entwicklung eines strassen- und platzraumbildenden, ortsbaulich qualitätsvollen Projekts fest. 3.3.3 Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.