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Art. 45 · Spiel- und Ruheflächen

BZO Dietlikon · S. 22 · Original-PDF

1 Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten sind im Freien geeignete und möglichst zusammenhängende Flächen im Umfang von mindestens 20% der zum Wohnen genutzten Gesamtnutzfläche zum Spielen, Ruhen und zur Freizeitgestaltung zu schaffen, dauernd ihrem Zweck zu erhalten und zu unterhalten sowie im Grundbuch anzumerken. 2 Bei Mehrfamilienhäusern mit weniger als sechs Wohneinheiten oder bei besonderer Zweckbestimmung der Gebäude (z.B. Alterswohnungen, Kleinstwohnungen) kann auf die Ausgestaltung als Spielplatz verzichtet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.