Art. 9 · Weilerzone
BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 8 · Original-PDF
Zonenplan Art. 10ff Zonenarten Art. 22ff Sondernutzungspläne
ES: Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV W: Wohnzone WG: Wohn- Gewerbezone DK: Dorfkernzone K: Kernzone GI: Gewerbe- Industriezone I: Industriezone Oe: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen G: Grünzone L: Landwirtschaftszone UeG: Übriges Gemeindegebiet IE: Intensiverhoungszone WL: Weilerzone G Sch Grünzone Schrebergärten IE R Intensiverholungszone Reitsport FN 1:
FN 6:
Seite 8 von19 Baureglement G5 Gemeinden Art. 9 Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur des Weilers, der zweckmässigen Umnutzung und dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung und Freiräume sowie der sorgfältigen Eingliederung von Neu- und Umbauten in das bestehende Ortsbild. Es sind Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen.
2Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.