Art. 98
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 34
b) Anrechenbare BGF
1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche innerhalb der Bauzonen gilt die Summe aller Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 Zentimeter.
2Im Dachgeschoss sind ohne Rücksichten auf die Nutzung Raumanteile anzurechnen, deren lichte Höhe 1,60 m überschreitet.
3Nicht angerechnet werden nur:
a)offene ein- und vorspringende Balkone; Wintergärten1, die nicht beheizt und durch Balkontüren abgetrennt sind;
b)Feuerstellen unter 1 m2, wie Cheminee und Öfen; Balkonbrüstungen; Vordächer oder Dachvorsprünge; Sonnenkollektoren;
c)Einstellräume für Motorfahrzeuge;
d)Einstellräume für Velos, Kinderwagen usw.;
e)Holzschöpfe, Gartenhäuschen, Kleintierställe und dergleichen;
f)überdeckte offene Dachterrassen; Aussentreppen; Windfang2;
g)Heiz- und Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe;
1Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 16. April 2002 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass Art. 98 Abs. 3 in Bezug auf Wintergärten und Windfänge bei Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht zur Anwendung gelangen darf
2Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 16. April 2002 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass Art. 98 Abs. 3 in Bezug auf Wintergärten und Windfänge bei Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht zur Anwendung gelangen darf 34 60
h)Waschküchen;
i)Kellerräume ohne direktes Tageslicht;
k)Maschinenräume für Lift-, Ventilations-, Klima- und Energieerzeugungsanlagen; Installationsschächte und Kaminzüge;
l)vorgeschriebene Schutzplätze und -räume.
4Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie den im Generellen Erschliessungsplan oder in einem Landumlegungsverfahren über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen sowie Fahrwegen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BauG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.