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Art. 3 · Übergeordnetes Recht
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 1
1Neben den Gemeindebauvorschriften sind die massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
2Im Verhältnis unter Nachbarn gelten neben den Gemeindebauvorschriften insbesondere die privatrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des bündnerischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. 2. Zuständige Organe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.