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Art. 25 · Sonne und Luft
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 6
a) Grundsatz Um eine optimale Situierung der Bauten und Anlagen bezüglich Besonnung zu erreichen, gelten folgende Abstandsregelungen:
a)Die Grenzabstände gemäss Zonenschema in Art. 93 BauG sind einzuhalten.
b)Für Gebäude über 25 Meter Länge wird bei allen Grenzabständen ein Mehrlängenzuschlag von einem Fünftel der Mehrlänge nötig. Art. 25 BauG mehr nötig, und die Grenzabstände gemäss Art. 93 BauG können wie folgt unterschritten werden:
a)Der kleine Grenzabstand um 1m;
b)Der grosse Grenzabstand um 1,5 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.