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Art. 173 · Naturschutz

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 49

Bis zum Erlass von Naturschutzzonen gilt die nachfolgende Regelung:

a)Für Naturschutzobjekte wird von der Baubehörde ein Inventar erstellt, wobei sie die einschlägigen Inventare von Bund und Kanton angemessen berücksichtigt.

b)Bei der Aufnahme in das Inventar erlässt die Baubehörde für jedes Objekt eine anfechtbare Verfügung. Die Bezeichnung der Objekte im Zonenplan hat nur orientierenden Charakter. In Ausnahmefällen kann die Baubehörde statt des Erlasses einer Verfügung eine vertragliche Regelung treffen.

1Aufgehoben gemäss Nachtrag Ib vom 31. Oktober 2004 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Februar 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Februar 2006 genehmigt 49 60

c)Im Bereich der inventarisierten Naturobjekte können Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen nur bewilligt werden, wenn unter Berücksichtigung der Anliegen des Naturschutzes keine überwiegenden Interessen dem Vorhaben entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.