Art. 14 · Vorsorgliche Schutzmassnahmen
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 3
Vorsorgliche Schutzmassnahmen Der Kleine Landrat kann wertvolle Landschaften, Biotope, Natur- und Kulturobjekte sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert vor Entwertung oder Zerstörung vorläufig schützen, insbesondere durch den Erlass von Schutzverfügungen. Art. 14a1 Mehrwertabgabe
1Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern, deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme einen Mehrwert erlangen, haben nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Mehrwertabgabe von 30 Prozent des Mehrwerts zu entrichten.
2Der Abgabesatz kann im Hinblick auf abgabepflichtige Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, bis auf wenigstens
20Prozent gesenkt werden.
1Neu gemäss Nachtrag XV vom 29. November 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 25. Mai 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 25. Mai 2021 genehmigt 3 60
3Die Baubehörde gewichtet bei entsprechenden Einzonungen die besonderen öffentlichen Interessen an den geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten und bestimmt innerhalb der gesetzlichen Bandbreite den darauf anzuwendenden Abgabesatz. III.Grundordnung 1. Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.