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Art. 12 · Landschaftsinventar, Siedlungsinventar

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 1

Zweck

1Das kommunale Baugesetz bezweckt:

a)die geordnete bauliche Entwicklung in der Gemeinde Davos3;

b)die Reglementierung und Steuerung des Zweitwohnungsbaus mittels Kontingentierung und Lenkungsabgaben im Interesse einer geordneten nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde sowie mit Rücksicht auf die begrenzten Baulandreserven und dem Preisdruck auf die Erstwohnungen.

2Die Siedlungsstruktur und die Bauweise sollen ergänzt werden. Art. 12 Landschaftsinventar, Siedlungsinventar

1Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Landschaften, Biotope, Naturund Kulturobjekte.

2Das Siedlungsinventar erfasst und bewertet die bestehende Bausubstanz.

3Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Objekte in den Generellen Gestaltungsplan.

4Die Inventare stehen den Grundeigentümern bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung; sie sind jedoch für sie nicht verbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.