Art. 7 · Abgrabungen am Gebäude (vgl. Skizze im Anhang)
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 7 · Original-PDF
hen reduzieren sich um das Mass der grössten talseitigen Abgrabungen Abgrabungen am Gean der talseitigen Fassade. bäude
2Die Reduktion der zulässigen Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 kommt bei (vgl. Skizze im Anhang) Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten nicht zur Anwendung, wenn diese – an der talseitigen Fassade gemessen – insgesamt nicht breiter als 6.50 m sind.
3Abgrabungen an den übrigen Fassaden dürfen das Niveau der grössten Abgrabung an der talseitigen Fassade nicht unterschreiten.
4Mit unterhalb des massgebenden Terrains liegenden, aber sichtbaren Bauten und Bauteile dürfen die zonengemässen Überbauungsziffern 1-3 nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind Bauten der Überbauungsziffer 4 gemäss Art. 9 Abs. 4 BZR sowie Einstellhallen, Liftanlagen und Wärmedämmung gemäss PBV.
5Geschosse mit Hauptnutzflächen dürfen nicht unter dem massgebenden respektive tiefer gelegten Terrain gemäss Abs. 1 und 3 liegen. In Geschossen, für die darüber hinaus Abgrabungen gemäss Abs. 2 vorgenommen werden, sind Hauptnutzflächen nicht zulässig.
1Terrassenhäuser sind nur in den Wohnzonen W-C und W-D zulässig und
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.