Art. 35 · Naturschutzzone (Na)
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 20 · Original-PDF
gisch besonders wertvoller Naturstandorte. Naturschutzzone (Na)
2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der
20 Gemeinde Dagmersellen, Bau- und Zonenreglement Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.
3Nicht zulässig sind insbesondere:
–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,
–Terrainveränderungen,
–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,
–das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände (in Waldflächen mit Rücksicht auf die ökologischen Besonderheiten des Standortes erlaubt),
–das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei,
–Sportveranstaltungen,
–der private und gewerbliche Gartenbau,
–das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege (ausgenommen Waldfläche).
4Auf Flächen, für welche eine forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zusätzlich folgenden Nutzungsbestimmungen: Es sind eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt anzustreben. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte.
5Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden:
a)Im Interesse der Schutzziele oder
b)Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder in Verfügung festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
7Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
1Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte sind zu erhalten und zu
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.