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Art. 99 · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 28

1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der Stadt mit sämtlichen bisherigen Änderungen aufgehoben:

a)Baugesetz der Stadt Chur vom 7. Februar 1960 inkl. Zonenplan mit sämtlichen bisherigen Änderungen;

b)Gesetz über die Bauweise in der Altstadt vom 7. Oktober 1962 inkl. Anhang Teil-Zonenplan Altstadt;

c)Gesetz über den Bau von Hochhäusern vom 7. Februar 1960;

d)Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 14-17, Art. 23 des Gesetzes über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980.

e)Genereller Erschliessungsplan (GEP, Teilbereich Verkehr) vom 13. Juni 1999 und Verkehrserschliessungsplan Araschgen vom 15. März 1992.

2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse der Stadt wie folgt geändert: Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 Art. 1 Abs. 1

1Die Stadt Chur erhebt an die Kosten ihrer Verkehrsanlagen Abgaben der Grundeigentümer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 6 Abs. 1

1Beiträge sind durch den Grundeigentümer zu entrichten. Bei Baurechtsparzellen werden die Beiträge vom Bauberechtigten, bei Stockwerkeigentum von der Eigentümergemeinschaft erhoben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.