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Art. 45 · Gemischte Zonen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 13

1In den Gemischten Zonen (G3-G4) sind neben Wohnbauten auch nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

2Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ist eine minimale zusammenhängende Grünfläche in Prozent der Grundstücksfläche gemäss Zonenschema anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu durchsetzen. Bei überwiegender Wohnnutzung ist die Grünflächenziffer für Wohnzonen anwendbar. Begrünte Dachflächen sind bis zur Hälfte der erforderlichen Grünfläche anrechenbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.