Art. 21 · Abstellplätze für Personenwagen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 6
a)Erstellungspflicht
1Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen sind zu schaffen:
a)bei Neubauten;
b)bei Umbauten und Erweiterungen, die einen beträchtlichen Teil der Baute umfassen oder einer anderen Nutzung als bisher dienen;
c)bei Nutzungsänderungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen.
2Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann unabhängig von Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Parkplätzen verlangt werden, wenn die 6 1.7.2020 $$$ 611 Verkehrssicherheit es erfordert oder der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen verursacht. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.