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Art. 2 · Baubehörde
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 1
1Baubehörde ist der Stadtrat.
2Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Stadt hierfür zuständig und die Aufgabe nicht einer anderen Behörde übertragen ist.
3Der Stadtrat kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen und Spezialkommissionen einsetzen. Er erlässt die notwendigen Organisationsreglemente.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.