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Art. 1 · Gegenstand
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 1
1Das Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und des Lebensraumes sowie die geordnete bauliche Entwicklung auf dem gesamten Stadtgebiet.
2Neben den Gemeindebauvorschriften sind die massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Insbesondere finden das Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG) und die darauf ergangenen Erlasse Anwendung.
B. Zuständige Organe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.