Art. 171 · Reklamen und Hinweistafeln
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 5
1Reklamen und Hinweistafeln sind im Rahmen des vom Stadtrat zu erlassenden Reklamereglements gestattet, soweit sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2Reklamen auf öffentlichem Grund dürfen nur an den von der Stadt bezeichneten offiziellen Plakatanschlagstellen angebracht werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes. Der Stadtrat kann den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund ganz oder teilweise mittels entschädigungspflichtiger Konzession Privaten übertragen.
3Reklamen auf privatem Grund haben sich in der Regel auf die dort hergestellten und angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zu beschränken. Der Stadtrat legt die Ausnahmen fest.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.