← BZO Cham · Inhaltsverzeichnis

Art. 52 · Übergangsrecht

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 18 · Original-PDF

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche für bauliche und andere bewilligungspflichtige Massnahmen unterliegen dieser Bauordnung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.