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Art. 36 · Naturobjekte

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 13 · Original-PDF

1Ökologisch oder für das Landschaftsbild wertvolle Naturobjekte wie Einzelbäume, Ufer- und Feldgehölzgruppen, Hecken, Findlinge und Aufschlüsse sowie kleinflächige Naturschutzgebiete werden in der Liste der Schutzobjekte und der entsprechenden Karte festgehalten.

2Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Über die Pflege hinausgehende Eingriffe sind bewilligungspflichtig.

3Der Gemeinderat unterstützt die Neuanpflanzung von Feldgehölzen und Hecken sowie die Neuanlage naturnaher Flächen.

4Für gefällte Bäume kann eine angemessene Ersatzpflanzung, in der Regel durch einheimische, standortgerechte Bäume verlangt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.