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Art. 35 · Denkmäler und Kulturgüter

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 12 · Original-PDF

1Bauten und Objekte, die einen wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder ortsgestalterischen Wert aufweisen, werden in der Liste der Schutzobjekte und der entsprechenden Karte festgehalten. Diese umfassen die geschützten Denkmäler nach dem kantonalen Denkmalverzeichnis sowie die schützenswerten Denkmäler und Kulturgüter nach dem kantonalen und gemeindlichen Inventar.

2Jegliche innere und äussere Veränderung dieser Objekte ist bewilligungspflichtig. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)

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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)

3Bewilligungen für Abbrüche oder bauliche Änderungen an Kulturobjekten können mit der Auflage verbunden werden, den bestehenden Zustand vor Beginn der Arbeiten durch Organe des Kantons oder der Gemeinde dokumentarisch festzuhalten.

4Bei Objekten von besonderem Wert, die noch nicht unter Denkmalschutz stehen, kann im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren die Unterschutzstellung geprüft werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.