← BZO Cham · Inhaltsverzeichnis

Art. 20 · Wohn- und Arbeitszonen

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 6 · Original-PDF

1Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnbauten, Bauten für Dienstleistungen und für mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 39.

2Der Mindestwohnanteil in den Wohn- und Arbeitszonen beträgt 1/3 der gesamten Geschossfläche. Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat von dieser Regelung abweichende Anteile bewilligen, sofern der Mindestwohnanteil im betreffenden Quartier eingehalten wird. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)

Seite 6 von 18

Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.