Art. 20 · Wohn- und Arbeitszonen
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 6 · Original-PDF
1Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnbauten, Bauten für Dienstleistungen und für mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 39.
2Der Mindestwohnanteil in den Wohn- und Arbeitszonen beträgt 1/3 der gesamten Geschossfläche. Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat von dieser Regelung abweichende Anteile bewilligen, sofern der Mindestwohnanteil im betreffenden Quartier eingehalten wird. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)
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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)
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