Art. 16 · Arealbebauung: Abweichungen
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 5 · Original-PDF
Arealbebauungen dürfen in folgenden Punkten von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen:
a)Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind
b)In allen Zonen ausser der Wohnzone W1 sowie der Wohnzone W2 im Gebiet Moos/Schluecht und auf je einer Bautiefe beidseits der Weinbergstrasse: Ein zusätzliches Geschoss, bei Terrassenhäusern zwei zusätzliche Geschosse. In diesen Fällen sind die Grenzabstände gegenüber angrenzenden Liegenschaften um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)
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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)
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