Art. 6
BZO Baureglement Burgdorf · S. 98 · Original-PDF
BauG:
1In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind (rote Gefahrengebiete), dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird.
2In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
3In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) ist bei besonders sensiblen Bauvorhaben wie beispielsweise Spitälern oder Kläranlagen sicherzustellen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
4In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. Bauen in Gefahrengebieten
** Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, 2. Teil, Gewässerraum und Gefahrengebiete), 29. April 2024 97
5Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat der Bauherr nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
6Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind:
–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze)
–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen)
–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). 98 Für die Erneuerung und den Unterhalt bestehender Bauten gilt:
Personen sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet. Mit der plötzlichen Zerstörung von Gebäuden ist zu rechnen oder die Ereignisse treten in schwächerem Ausmass, dafür mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf. Schadenspotentials. Nachweis geeigneter Massnahmen zur Verminderung des Risikos.
Personen sind innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet jedoch ausserhalb davon. Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen. Jedoch sind plötzliche Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden. Geeignete Massnahmen können sein: Die Beachtung von geeigneten Schutzmassnahmen wird empfohlen.
–erhöhen des Bauplatzes bei Gefährdung durch Überflutung,
–erhöhen von Eingangs- und Balkontüren bei Gefährdung durch Überflutung,
–Eingangs- und Balkontüren seitwärts oder talwärts platzieren bei Gefährdung durch Hangmuren oder Steinschlag,
–sichern von Oberlichtern bei Überflutung, Übersarung oder Hangmuren,
–sichern von Tankanlagen und elektrischen Hauptinstallationen im Überflutungsbereich (Hausinstallationen nicht im Keller anordnen),
–besondere Abklärungen im Bereich von mittelgründigen Rut-
Für den Ersatz, die Erweiterung und den Neubau von öffentlichen Bauten sowie Bauten mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential gilt: Für die übrigen Ersatz-, Erweiterungs- und Neubauten sowie für Zweckänderungen gilt:
Bauverbot im Sinne des kantonalen Baugesetzes (wenn die Behebung der Gefährdung nicht nachgewiesen werden kann: Art. 6 BauG). Bauverbot im Sinne des kantonalen Baugesetzes (wenn die Behebung der Gefährdung nicht nachgewiesen werden kann: Art. 6 BauG).
Nachweis geeigneter Massnahmen zum Schutz von Sachwerten und Umwelt sowie für die Sicherheit von Menschen und Tieren; Verminderung des Risikos, d.h. Verzicht auf besonders empfindliche Objekte. Nachweis geeigneter Massnahmen zum Schutz von Sachwerten und Umwelt sowie für die Sicherheit von Menschen und Tieren.
erhebliche Gefährdung (rot)
mittlere Gefährdung (blau) schungen vor einem baulichen Eingriff. 99 Für die Erneuerung und den Unterhalt bestehender Bauten gilt:
Personen sind kaum gefährdet. Mit geringen Schäden an Gebäuden bzw. mit Behinderungen ist zu rechnen, jedoch können erhebliche Sachschäden in Gebäuden auftreten. Der Nachweis für geeignete Schutzmassnahmen ist lediglich für besonders empfindliche Objekte vorgeschrieben, d.h. für Die Beachtung von geeigneten Schutzmassnahmen wird empfohlen.
–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Menschen aufhalten (wie Spitäler, Heime oder Schulen),
–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit gefährlichen Stoffen) sowie
–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen
Für den Ersatz, die Erweiterung und den Neubau von öffentlichen Bauten sowie Bauten mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential gilt: Für die übrigen Ersatz-, Erweiterungs- und Neubauten sowie für Zweckänderungen gilt:
Nachweis geeigneter Massnahmen zum Schutz von Sachwerten und Umwelt sowie für die Sicherheit der Menschen. Die Beachtung von geeigneten Schutzmassnahmen wird empfohlen.
geringe Gefährdung (gelb) grosse finanzielle Verluste zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen oder Kläranlagen).
3Wo ein Nachweis geeigneter Massnahmen gefordert wird, können Bauvoranfragen und Baugesuche der zuständigen kantonalen Fachstelle vorgelegt werden.
Die Beachtung von geeigneten Schutzmassnahmen wird grundsätzlich in allen Gefahrengebieten empfohlen. Die zuständige Fachstellen sind das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis IV in Burgdorf und das kantonale Amt für Wald, Abteilung für Naturgefahren in Interlaken. 100
Die folgenden besonderen baurechtlichen Ordnungen wurden im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2005 und seither ergangenen Teilrevisionen geändert:
–Überbauungsordnung XIII Hotel Berchtold vom 22. März 1999
–Überbauungsordnung XIV Burgergasse I vom 1. Juli 1999
–Überbauungsordnung XVI Oberfeld vom 28. Juli 1999 mit Änderungen vom 30. Juni 2006 und 4. Dezember 2008
–Überbauungsordnung XVII Neumatt vom 2. Dezember 1999 mit Änderungen vom 28. April 2010
–Überbauungsordnung XVIII Milkaareal vom 29. Februar 2000 mit Änderungen vom
Mit dem Inkrafttreten der Ortsplanungsrevision 2005 und seither ergangenen Teilrevisionen wurden folgende Erlasse aufgehoben:
–Der Zonenplan und der Hinweisplan vom Oktober 2005.
–Die Überbauungsordnung VI Schlössli vom 31. November 1993.
–Lindenfeld Überbauungsplan vom 13.02.1980
–Überbauungsplan Zähringerstrasse nördlicher Teil vom 31.07.1978
–Überbauungsplan und Perimeter mit Detailplanpflicht Sägegasse vom 19.08. 1977
–Schlossmatte Detailerschliessungsplan vom 03.06.1977
–Lindenfeld Detailerschliessungsplan vom 20.12.1976
–Linksabbieger Wynigenstrasse-Gyrischachen Strassen- und Überbauungsplan vom 28.03.1974
–Überbauung Oberburgstrasse 42 Detailerschliessungsplan vom 05.11.1973
–Unterführung SBB - Rössliplatz - Siechenhaus Alignementsplanung vom
Für die Behandlung von Baugesuchen, welche beim Inkrafttreten des Reglements bereits hängig waren, gilt Art. 36 BauG. 8. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.