Art. 43 · Zonen für öffentliche Nutzungen
BZO Baureglement Burgdorf · S. 42 · Original-PDF
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN sind Areale, die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendet oder noch benötigt werden. Bereits bestehende andere Bauten dürfen nur unterhalten werden.
Zweck Grundzüge der Überbauung
2Korrektur Verweise vom 24. August 2023, nicht genehmigt * Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022
2In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten folgende Bestimmungen:
Im Übrigen gelten die Grundsätze der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 21 und 22 BR.
ZöN 1.1
Kindergärten, Schulen, Turnhallen, Kinderhorte und -krippen
ZöN 1.2
Spitalbauten, Altersheime, kirchl. Bauten, Friedhöfe, für den Wärmeverbund notwendige Anlagen. *
ZöN 1.3
Sportanlagen, Verwaltungsgebäude, Parkierungsanlagen, Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Bauten und Anlagen für multifunktionale Nutzungen.
ZöN 1.4
Baudirektion mit Werkhof Es gelten die Vorschriften der A18 dito 1.1 IV
ZöN 2
Parkanlagen, Quartierplätze, Spielplätze. Zugelassen sind nur einzelne, dem Zweck der Anlage dienende Bauten. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Wohnzone W2. 41 Grundzüge der Gestaltung ES Es gelten die Grundsätze von Art. 52 Abs. 5 BR. -
ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. III Damit gilt innerhalb der ZSF 1 eine erweiterte Besitzstandsgarantie. (vgl. dazu auch den „Richtplan Stadtentwicklung Burgdorf“ vom 2. Juli 1997 und weitere Richtpläne). Die Gefahrengebiete (Art. 72 BR) sowie die Gefahrenkarte Burgdorf-Oberburg sind speziell zu beachten. Der Nachweis für einen genügenden Schutz ist periodisch zu erbringen.
Zweck Grundzüge der Überbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.