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Art. 41 · Nutzungsart der Bauzonen

BZO Baureglement Burgdorf · S. 33 · Original-PDF

1Für die einzelnen Bauzonen gelten – unter Vorbehalt von Übergangsnutzungen und von besonderen baurechtlichen Ordnungen – die folgenden Nutzungsarten:

Wohnen1

Stilles Gewerbe

Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

Wohnen1

Arbeiten (Verkauf, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe; d.h. Nutzungen, die das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen)

Kulturelle Nutzungen

Gastgewerbe

Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022

Nutzungsart Wohnanteil ES

Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 ≥ 60%2 II 2

Stilles Gewerbe ordnet sich baulich gut ein und wirkt weder durch seinen Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend (Art. 90 Abs. 1 BauV). Dazuzurechnen sind u.a. Büros, Verkaufsläden für den täglichen Bedarf, Coiffeurbetriebe, Arztpraxen sowie nicht störende Kleingewerbebetriebe und Künstlerateliers.

Mischzone 3a M 3a 32

III

In dieser Zone wird eine vielfältige Nutzungsmischung (Arbeiten, Kultur, Freizeit, Gastgewerbe und Wohnen) angestrebt. III

Publikumsattraktive Nutzungen sind Verkaufsgeschäfte, Gastwirtschafts- und Hotelbetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe mit erhöhtem Kundenverkehr. III

Die Mischzone Altstadt M A umfasst die Liegenschaften entlang der Schmieden-, Hohen,- und der Metzgergasse. Es gilt das vorherrschende Nutzungsmass (vgl. Art. 42 BR).

Nutzungsart Wohnanteil ES

Mischzone 3b M 3b

Mit Ausnahme von Industrie- und Gewerbenutzungen, welche durch besonders nachteilige Immissionen Nutzungen in der Nachbarschaft beeinträchtigen, sind die zulässigen Nutzungen nicht beschränkt. Bei Wohnungen sind wohnhygienisch gute Verhältnisse sicherzustellen. Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

–Wohnen1

–Arbeiten3 (Verkauf, Dienst-leistungs- ³ 30%2 (Ausnahme bei Hotelund Verwaltungsnutzung sowie in der ZPP Nr. 2) betriebe und mässig störendes Gewerbe; d.h. Nutzungen, die das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen)

–Kulturelle Nutzungen

–Hotel- und Gastgewerbebetriebe

–Im Bahnhofquartier (Strukturgebiet SIV) sind strassenseitig orientierte Räume im ersten Vollgeschoss einer publikumsattraktiven Nutzung vorbehalten. *

–Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

Wohnen1

Arbeiten (Verkauf, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbe; d.h. Nutzungen, die das gesunde Wohnen nicht mehr als mässig stören) Kulturelle Nutzungen

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022

Mischzone 4 M 4 und Mischzone 5 M 5

Mischzone Altstadt

M A 33

Nutzungsart Wohnanteil ES

Hotel- und Gastgewerbebetriebe, sofern sie nicht mehr als mässig stören. Mehr als mässig störend und somit unzulässig sind Betriebe - mit einer generellen Überzeitbewilligung für die Nächte Sonntag/Montag bis Mittwoch / Donnerstag, - mit einer generellen Überzeitbewilligung für die anderen Nächte, wenn sie über kein Fumoir verfügen, - mit einer Aussenbewirtung der Gäste länger als bis 00.30 Uhr,

Publikumsattraktive Nutzungen sind Verkaufsgeschäfte, Gastwirtschafts- und Hotelbetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe mit erhöhtem Kundenverkehr. - welche im Freien Musik abspielen oder ein Unterhaltungsangebot darbringen - die über keine Lärmschutzschleuse verfügen

–Der öffentliche Zugang zu den Gastgewerbebetrieben hat von der Schmiedengasse bzw. von der Hohengasse oder Metzgergasse her zu erfolgen.

–Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

–Strassenseitig orientierte Räume im ersten Vollgeschoss sind einer publikumsattraktiven Nutzung vorbehalten.*

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 34

III ≥50% II Mischzone Altstadt Kultur M AK

–Wohnen

–Arbeiten (Verkauf, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbe; d.h. Nutzungen, die das gesunde Wohnen nicht mehr als geringfügig beeinträchtigen)

–Kulturelle Nutzungen

–Hotel- und Gastgewerbebetriebe, sofern sie nicht mehr als geringfügig stören. Mehr als geringfügig störend und somit unzulässig sind Betriebe, - mit einer generellen Überzeitbewilligung oder mit einer Überzeitbewilligung für mehr als zehn frei wählbare Anlässe pro Jahr, - mit einer Aussenbewirtung der Gäste länger als bis 22.00 Uhr (von Mai bis September: bis 00.30 Uhr), - welche im Freien Musik abspielen oder ein Unterhaltungsangebot darbringen, - die über keine Lärmschutzschleuse verfügen - die über kein Fumoir verfügen.

–Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

–Wohnen1

–Arbeiten (Verkauf, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbe; d.h. Nutzungen, die das gesunde Wohnen nicht mehr als geringfügig beeinträchtigen)

–Kulturelle Nutzungen

–Hotel- und Gastgewerbebetriebe, sofern sie nicht mehr als geringfügig stören. Mehr als geringfügig störend und somit unzulässig sind Betriebe,

Mischzone Altstadt Wohnen M AW 35

Publikumsattraktive Nutzungen sind Verkaufsgeschäfte, Gastwirtschafts- und Hotelbetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe mit erhöhtem Kundenverkehr.

Arbeitszonen A 12m, A 18m, A 20m; 1) Allgemeine Bestimmungen - mit einer generellen Überzeitbewilligung oder mit einer Überzeitbewilligung für mehr als zehn frei wählbare Anlässe pro Jahr, - mit einer Aussenbewirtung der Gäste länger als bis 22.00 Uhr (von Mai bis September: bis 00.30 Uhr), - welche im Freien Musik abspielen oder ein Unterhaltungsangebot darbringen, - die über keine Lärmschutzschleuse verfügen - die über kein Fumoir verfügen.

–Nutzungen des Sexgewerbes4 sind nicht zulässig.

–In der Mühlegasse sind strassenseitig orientierte Räume im ersten Vollgeschoss einer publikumsattraktiven Nutzung vorbehalten. *

Die Bezeichnungen A 12 m, A 18m und A 20m verweisen auf die für die Arbeitszonen entscheidende maximale Fassadenhöhe (vgl. Art.

42BR). Personalrestaurants dürfen während den Tagesarbeitszeiten für die Öffentlichkeit zugänglich sein, sofern sie die übrigen Voraussetzungen nach der Gastgewerbegesetzgebung erfüllen. Entsprechend der Voraussetzung, wonach die Verkaufsräume zu den nach der jeweiligen Zonenumschreibung konformen Bearbeitungs-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieben (vgl. dazu auch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Arbeitszonen) zugelassenen Nutzungen gehören müssen, dürfen dort zur Hauptsache nur die eigenen Produkte und Dienstleistungen angeboten werden. Die Verkaufsnutzung darf nur Nebennutzung sein.

–Arbeiten (Bearbeitungs- und ProduktiWohnen nur für standortgebundenes Personal onsbetriebe mit der dazu notwendigen Büroinfrastruktur sowie Personalrestaurants) – Zu den in den Arbeitszonen zulässigen Nutzungen sind an Hauptnutzfläche (HNF) für Verkaufsräume 20 % aber höchstens 300 m2 zulässig. *

–Mit Ausnahme der A 12m bei der ehemaligen Ziegelei Schachtler, sind in den Arbeitszonen folgende stark störende Nutzungen ausgeschlossen: – Bauschuttrecycling – Autoabbruchbetriebe und dergleichen, sowie

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 36 – Wenig Arbeitsplätze bietende Betriebe

2) Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Arbeitszonen

– Es gelten die folgenden Lärmempfindlichkeitsstufen:

A 12m

A 12m Ziegelei Schachtler

A 18m

A 20m

III IV IV IV

– Im Weiteren sind in den einzelnen Arbeitszonen die folgenden Nutzungsarten zulässig resp. ausgeschlossen:

Eigenständige Dienstleistungsbetriebe, Forschung

Als Nutzungen, welche das Umfeld durch andere Emissionen als Lärm beeinträchtigen, gelten Abbau- und Materialentnahme sowie Vorhaben, die zu ähnlichen Auswirkungen auf benachbarte Betriebe oder Wohnungen führen wie Zwischenlagern von Bauschutt oder ähnlich staubigen Materialien, Abfallsortierung, oder Abfallsammelstellen.

a)A 12m

zulässig ausgeschlossen ausgeschlossen Logistik Das Umfeld mit anderen Emissionen als Lärm beeinträchtigende Nutzungen

b)A 12m (ehemalige Ziegelei Schachtler)

ausgeschlossen zulässig zulässig

c)A 18 m

ausgeschlossen ausgeschlossen zulässig5

d)A 20m

zulässig zulässig ausgeschlossen

1Dem Wohnen gleichgestellt sind Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten.

Nicht mit der Wohnnutzung vereinbar ist nach geltender Gerichtspraxis die Prostitution; dieses Gewerbe ist entsprechend nur in den Arbeitszonen möglich. 2 Entlang der Strassen mit erheblichem Durchgangsverkehr (Kirchberg- und Gotthelfstrasse, Sägegasse, Emmental-, Oberburg- und Lyssachstrasse (Nassi bis Tiergartenstrasse), Tiergarten-, Steinhof-, Bern-, Wynigenstrasse, 37 Äussere Lorraine und Heimiswilstrasse) sowie entlang der Bahnen gilt in der ersten Bautiefe infolge Lärmvorbelastung die Lärmempfindlichkeitsstufe III. In diesen Bereichen gilt kein minimaler Wohnanteil.

3Die Mischzone M4, M5 und MA sowie die Gebiete im Perimeter des Richtplans ESP Bahnhof Burgdorf sind Geschäftsgebiete im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG.

Nur in Geschäftsgebieten gemäss Art. 20 Abs. 3 BauG sind Detailhandelseinrichtungen zulässig.

4Als Sexgewerbe gelten Prostitution, Massagesalons, Bordelle, Videokabinen und ähnliches.

5Zulässig sind alle das Umfeld mit anderen Emissionen als Lärm beeinträchtigende Nutzungen, die nicht anderen Vorschriften widersprechen.

2Für Gebiete mit einer Überbauungsordnung oder in Zonen mit Planungspflicht gelten die festgelegten Nutzungsmasse gemäss Art. 52 BR. 38

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.