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Art. 39 · Bewilligungspflicht
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 23 · Original-PDF
1Das Errichten und Ändern sowie das Abbrechen von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung.
2Neue und ergänzende Zu- und Wegfahrten auf Kantonsstrassen sowie das Ableiten von Wasser auf Kantonsstrassen sind nach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.