Art. 129 · Baupolizeiliche Sicherheit
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 21 · Original-PDF
1Der Unternehmer hat sich bei allen Grabarbeiten vor Baubeginn bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren.
2Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.
3Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort zu instal lieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Trennung und Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.