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Art. 77 · Entsorgungseinrichtungen

BZO Bürglen · S. 27

Die notwendigen Bauten und Anlagen für die Entsorgung (Container, Kompostieranlagen, Kehrichtgebinde usw.) sind auf privatem Grund zu erstellen und zu unterhalten. Die Baukommission kann für ein zu bezeichnendes Gebiet einen gemeinsamen Standort verfügen, falls ein wesentliches öffentliches Interesse besteht und die notwendige Nutzungsvereinbarung mit dem betroffenen Grundeigentümer vorliegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.