← BZO Bürglen · Inhaltsverzeichnis

Art. 71 · Ausnützungspflicht

BZO Bürglen · S. 25

Wer einen Neubau erstellen will, muss mit seinem Bauvorhaben eine Mindestausnützung erreichen. Diese ergibt sich für die einzelnen Zonen aus dem Anhang, der Bestandteil der BZO ist. 6. Unterabschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.