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Art. 47 · Grenz- und Gebäudeabstand

BZO Bürglen · S. 4

… 20 Artikel 47 Grenz- und Gebäudeabstand Der Grenz- und der Gebäudeabstand richten sich nach dem Reglement zum PBG und nach der Tabelle im Anhang, die Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.