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Art. 46 · Hinweis auf das PBG
BZO Bürglen · S. 20
Als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften des Kantons sind insbesondere die Bestimmungen in Artikel 78 ff. PBG anzuwenden. 2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften Gemeinde 1. Unterabschnitt: Hinweise auf das übergeordnete Recht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.