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Art. 9.1 · Grenz- und Gebäudeabstände
BZO Bülach · S. 31 · Original-PDF
9.1 Grenz- und Gebäudeabstände Bauten haben gegenüber Nachbargrundstücken die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zonen einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.