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Art. 3.4 · Geschlossene Überbauung

BZO Bülach · S. 20 · Original-PDF

3.4 Geschlossene Überbauung

1Die geschlossene Überbauung ist in den Zentrumszonen unbeschränkt zulässig.

2Vorbehalten bleibt die Zugänglichkeit für die öffentlichen Dienste zu den rückwärtigen Gebäuden und Gebäudeteilen. Die erforderlichen Durchgänge sind sicherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.