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Art. 2.2.8 · Dachform bei Neubauten
BZO Bülach · S. 12 · Original-PDF
2.2.8 Dachform bei Neubauten
1Dachform und Dachneigung müssen mit jener benachbarter Altbauten in Einklang stehen.
2Dachvorsprünge, Trauf- und Ortgesimse sind nach herkömmlicher Bauweise zu gestalten.
3Traufgesimse mit versenkten Rinnenkonstruktionen sind nicht zulässig.
4In der Regel müssen Dachvorsprünge traufseitig mindestens 80 cm und giebelseitig mindestens 30 cm aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.