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Art. 2.2.6 · Geschlossene Überbauung

BZO Bülach · S. 11 · Original-PDF

2.2.6 Geschlossene Überbauung

1Für Neubauten ist die geschlossene Überbauung zulässig.

2Die Baubehörde kann die geschlossene Überbauung verlangen, wo es die Einordnung ins Ortsbild und städtebauliche Gründe erfordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.