← BZO Bülach · Inhaltsverzeichnis
Art. 2.2.6 · Geschlossene Überbauung
BZO Bülach · S. 11 · Original-PDF
2.2.6 Geschlossene Überbauung
1Für Neubauten ist die geschlossene Überbauung zulässig.
2Die Baubehörde kann die geschlossene Überbauung verlangen, wo es die Einordnung ins Ortsbild und städtebauliche Gründe erfordern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.