Art. 2.2.10 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
BZO Bülach · S. 12 · Original-PDF
2.2.10 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
1Dachaufbauten sind nur für das erste Dachgeschoss und in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig.
2Dachaufbauten sind so zu gliedern und zu gestalten, dass sie dem Erscheinungsbild der Altstadt entsprechen.
3Der Übergang des Daches von Dachaufbauten in die Hauptdachfläche darf bis höchstens 1.50 m unter die Firstlinie reichen.
4Dacheinschnitte sind nur zulässig, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen, vom öffentlichen Strassenraum nicht einsehbar sind und gesamthaft nicht mehr als 5% der Dachaufrissfläche betragen.
5Vereinzelte Dachflächenfenster sind bis zu einer Grösse von höchstens 0.30 m2 Glasfläche zur Belichtung von Nebenräumen zulässig, sofern sie gesamthaft nicht mehr als 3% der Dachaufrissfläche betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.