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Art. 12.13 · Begutachtung

BZO Bülach · S. 39 · Original-PDF

12.13 Begutachtung Städtebaulich bedeutsame private und öffentliche Bauvorhaben sind unter Vorbehalt von Ziffer 13.4 auf Begehren der Baubehörde durch die städtische Kommission für Stadtgestaltung begutachten zu lassen. Seite 39

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.