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Art. 45 · Inkrafttreten

BZO Buchs · S. 5 · Original-PDF

48 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 ANHANG Branchenliste Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen BEILAGEN Zonenplan (verkleinert) Kernzonenplan (verkleinert) WEGLEITUNG zu Art. 1 Empfindlichkeitsstufen Art. 43 LSV

Die möglichen Bauzonenarten sind in § 48 PBG bestimmt. Weitere kommunale Zonen sind die Freihaltezone und die Erholungszone. Der Kanton legt die Landwirtschaftszone und die überkommunalen Freihaltezonen fest. Die Bau- und Zonenvorschriften der Freihalte-, Reserveund Landwirtschaftszonen sind im PBG abschliessend geregelt. Baugesuche sind aber bei der Gemeindeverwaltung (Abteilung Bau + Werke) einzureichen. Den Bauzonen müssen laut Art. 44 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet werden. Die Empfindlichkeitsstufen bestimmen, wie empfindlich Nutzungszonen gegenüber Lärmimmissionen sind. Die Belastungsgrenzwerte gelten nur bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. Referenzpunkt ist die Mitte des offenen Fensters. Die Belastungsgrenzwerte sind in der LSV für sämtliche ES abschliessend geregelt. Baugesuche für Wohnbauten und andere lärmempfindliche Nutzungen im Emissionsbereich von grösseren Lärmquellen müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte enthalten. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig in dieser Angelegenheit mit der Baubehörde in Kontakt zu treten. Die Belastungsgrenzwerte für Strassen- und Eisenbahnlärm gemäss Anhang 3 bzw. 4 der LSV lauten: Empfindlichkeitsstufe ES (Art. 43 LSV) Planungswert Lr in dB(A) Immissionsgrenzwert Lr in dB(A) Alarmwert Lr in dB(A) Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht

I 50 40 55 45 65 60
II 55 45 60 50 70 65
III 60 50 65 55 70 65
IV 65 55 70 60 75 70

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Empfindlichkeitsstufe ES (Art. 43 LSV)

Bei allen Bauvorhaben in einer Kernzone wird den Bauherren und Architekten empfohlen, frühzeitig mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, damit ohne Mehraufwand Lösungen gefunden werden können, die sowohl den privaten als auch den öffentlichen Interessen entsprechen.

1 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 Die Gemeinde Buchs erlässt, gestützt auf § 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 1. Februar 1992, nachstehende Bau- und Zonenordnung.

I. ZONENORDNUNG 1. Zonen Art. 45 Inkrafttreten Die Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 17. Februar 1994. - Änderungen von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 9. Dezember 1999 und von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 365/2000 vom 11. April 2000 genehmigt. - Änderungen von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 2. Oktober 2001 und von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 200/2002 vom 26. Februar 2002 genehmigt. - Änderungen von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 13. Juni 2002 und von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 1129/2002 vom 11. Oktober 2002 genehmigt. - Änderungen von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 8. Dezember 2005 und von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 113/2006 vom 2. August 2006 genehmigt. - Änderungen von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 26. November 2020 und von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 0825/21 vom 18. August 2021 genehmigt.

48 ANHANG Branchenliste Nicht störende Betriebe: - Bäckereien - Schuhmachereien - Coiffeurläden - Schneiderateliers - Ateliers für technische und grafische Berufe - Kleinere kaufmännische Betriebe - Ärztliche Praxisräume - Lagerräume, bei denen das Lagergut zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit führt - Ladengeschäfte - Ateliers für stille Berufe - Gaststätten

Mässig störende Betriebe: - Sägereien - Schreinereien - Zimmereien - Schmieden (ohne Hammerschmieden) - Mechanische Werkstätten - Gewerbliche Garagen - Spenglereien - Autosattlereien - Landwirtschaftliche Betriebe

49 ANHANG Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen Ausnützungsziffer (§ 255 PBG) Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑒𝑠𝑐ℎ𝑜𝑠𝑠𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝐴𝑢𝑠𝑛𝑢̈𝑡𝑧𝑢𝑛𝑔𝑠𝑧𝑖𝑓𝑓𝑒𝑟 = 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠𝑡𝑢̈𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒

Baumassenziffer (§ 258 PBG) Die Baumassenziffer ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, werden nicht angerechnet. 𝐵𝑎𝑢𝑣𝑜𝑙𝑢𝑚𝑒𝑛 𝑢̈𝑏𝑒𝑟 𝑑𝑒𝑚 𝑚𝑎𝑠𝑠𝑔𝑒𝑏𝑒𝑛𝑑𝑒𝑛 𝑇𝑒𝑟𝑟𝑎𝑖𝑛 𝐵𝑎𝑢𝑚𝑎𝑠𝑠𝑒𝑛𝑧𝑖𝑓𝑓𝑒𝑟 = 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠𝑡𝑢̈𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠𝑡 𝑢̈ 𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙 𝑎̈ 𝑐ℎ𝑒

50 ANHANG Überbauungsziffer (§ 256 PBG) Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑒𝑏𝑎̈𝑢𝑑𝑒𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑈̈𝑏𝑒𝑟𝑏𝑎𝑢𝑢𝑛𝑔𝑠𝑧𝑖𝑓𝑓𝑒𝑟 = 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠𝑡𝑢̈𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑒𝑏𝑎̈𝑢𝑑𝑒𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠 𝑡𝑢̈ 𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙 𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑒𝑏 𝑎̈ 𝑢𝑑𝑒𝑓𝑙 𝑎̈ 𝑐ℎ𝑒

Grünflächenziffer (§ 257 PBG) Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢̈𝑛𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝐺𝑟𝑢̈𝑛𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒𝑛𝑧𝑖𝑓𝑓𝑒𝑟 = 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠𝑡𝑢̈𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢̈𝑛𝑓𝑙𝑎̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟𝑢𝑛𝑑𝑠𝑡 𝑢̈ 𝑐𝑘𝑠𝑓𝑙 𝑎 ̈𝑐ℎ𝑒 𝑎𝑛𝑟𝑒𝑐ℎ𝑒𝑛𝑏𝑎𝑟𝑒 𝐺𝑟 𝑢̈ 𝑛𝑓𝑙

51 ANHANG Gebäudelänge, Gebäudebreite (§ 28 ABV) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Gesamthöhe (§ 281 PBG) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunterliegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

52 ANHANG Fassadenhöhe (§. 278 PBG) Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen, es sei denn, die Brüstung oder das Geländer ist um mindestens 1 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.

Fassadenhöhe bei offenen oder verglasten Absturzsicherungen (Geländer), die in der Fassadenflucht angeordnet sind.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.