Art. 18 · Dachgestaltung
BZO Buchs · S. 28 · Original-PDF
1. Bei Gebäuden mit einem Schrägdach oder einem Attikageschoss darf die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 2/5 der Fassadenlänge betragen. 2. Bei Schrägdächern dürfen Dachaufbauten bis höchstens 1,0 m in der Fläche gemessen unter den First reichen und die Trauflinie nicht unterbrechen. 3. Dachflächenfenster und andere Glasflächen sind gut anzuordnen und zu gestalten. Im 2. Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster bis max. 0,5 m2 Glaslicht zugelassen. 4. Anstelle von Dachaufbauten sind Quergiebel zulässig. Die Breite der Quergiebel darf 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
22 WEGLEITUNG zu Art. 19 Zu Ziff. 1: Die Messweise der Grundmasse ist kantonal geregelt. Im Anhang sind die erläuternden Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen illustriert.
Zu Ziff. 2: Rechenbeispiel Grundstück mit 1'000 m2:
Baumasse (m3) WGA Baumasse (m3) WGB
Wohnen Gewerbe Wohnen Gewerbe
1'500 4'500 1'125 3'375
1'960 3'640 1'470 2'730
2'340 2'860 1'755 2'145
2'640 2'160 1'980 1'620
2'860 1'540 2'145 1'155
3'000 1'000 2'250 750
Zu Ziff. 4: Mit dieser Bestimmung wird vermieden, dass Projekte mit reiner Wohnnutzung realisiert werden, ohne die gewerbliche Nutzung räumlich zu sichern. Die Nutzungsanteile können dabei in Etappen realisiert werden. Die minimalen Wohn- und Gewerbeanteile dürfen dabei nicht auf Drittgrundstücke transferiert werden. Die spätere Parzellierung eines Stammgrundstücks bleibt jedoch möglich. Der Nutzungstransfer (Nutzungsmass) auf Drittgrundstücke ist ansonsten im Umfang von max. 10 % erlaubt. Beispiel Nutzungstransfer:
23 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 5. Wohn- und Gewerbezonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.