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Art. 17 · Nutzweise
BZO Buchs · S. 28 · Original-PDF
1. In allen Zonen sind nicht störende Betriebe zugelassen. 2. In den speziell bezeichneten Gebieten der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 sind überdies höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Die Ausnützungsziffer kann um 1/5 erhöht werden, wenn mindestens 1/3 der anrechenbaren Geschossfläche dauernd gewerblich genutzt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.