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Art. 13 · Abbrüche

BZO Buchs · S. 22 · Original-PDF

1. Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. 2. Abbrüche sind gestattet, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellung von Neubauten gesichert ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.