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Art. 12 · Umgebungsgestaltung

BZO Buchs · S. 20 · Original-PDF

1. Die traditionellen Elemente der Umgebungsgestaltung wie Vorgärten, Nutzgärten, Brunnen, Einfriedungen, Mauern, Zäune und dergleichen sind bei Um-, Ersatz- und Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen bzw. sinngemäss zu ergänzen und weiterzuführen. Am massgebenden Terrainverlauf sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. 2. Die im Kernzonenplan bezeichneten Bereiche sind in ihrem Charakter als Strassen-, Platz-, Hof- und Gartenbereiche usw. zu erhalten respektive gestalterisch aufzuwerten. Es sind kernzonentypische Materialien zu verwenden. Bei öffentlichen Infrastrukturprojekten und privaten Bauvorhaben ist für eine auf den jeweiligen Gebietscharakter abgestimmte Gestaltung der Strassenräume, Wege und platzartigen Bereiche zu sorgen. 3. Für die Begrünung sind in der Regel standortgerechte, einheimische Arten zu pflanzen. 4. Fahrzeugabstellplätze und Garagen sind möglichst unauffällig einzugliedern.

14 WEGLEITUNG zu Art. 13 Als gesichert gilt, wenn für ein genehmigtes Projekt einer Ersatzbaute die Finanzierung gesichert ist.

zu Art. 14 Die Bestimmung gibt der Baubehörde den nötigen Ermessensspielraum, situationsgerechte, überzeugende Lösungen zu ermöglichen und Abweichungen von den allgemeinen, auf das traditionelle Erscheinungsbild ausgerichteten Kernzonenbestimmungen zu bewilligen. Die Begutachtung wird durch eine externe, auf das Bauen in den Kernzonen spezialisierte neutrale Fachperson erfolgen. Die Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips gestützt auf Ziffer 3.7.1 des gemeindlichen Gebührentarifs weiterverrechnet.

15 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.