Art. 31 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
4In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
1Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
| Gebiet | Zweck | Nutzung, Gestaltungsgrundsätze |
|---|---|---|
| Suhre, Albiezkanal und Fabrik mit Uferbereich | Erhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufer als wichtige Elemente zur Gliederung des Siedlungsgebietes | Keine Nutzung, durchgehende Uferbesto- ckung |
| Böschungen der Aare- talstrasse und der SBB | Freihaltung, Grünraum, Lärmschutz | Notwendige Lärmschutzbauten, Grünflächen als Magerwiesen mit Bestockung |
| Parkanlage Triesch | Freiflächen und Grünraum | Öffentliche Parkanlage, Spielplatz |
| Mühlematte | Freifläche, Grünraum | Ökologische Ausgleichsfläche |
| Neumatte | Freifläche, Grünraum | Umgestaltung in öffentlich nutzbare Parkan- lage möglich, Erhaltung als offene Grünflä- che |
| Zwischen Lochweg und Suhre | Freihaltung des Uferbereichs, Grün- raum | Keine Nutzung, Umgestaltung in Mager- wiese als Ergänzung der Uferbestockung |
| Bolimatte | Freifläche, Grünraum | Familiengärten, Landwirtschaft |
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